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Die vom Gast trotz Nichtinanspruchnahme zu entrichtende Zahlung wird oftmals unter der irreführenden Bezeichnung Stornogebühr geführt. Ist durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts anderes bestimmt, so handelt es sich bei der Stornogebühr nicht um eine Sanktion für die Abbestellung des Hotelzimmers. Die Stornogebühr beziffert vielmehr die vertraglich geschuldete Gegenleistung (Zimmerpreis) abzüglich der ersparten hoteleigenen Aufwendungen.7 Nicht angefallene Betriebskosten - etwa für Bewirtung (Frühstück), Handtücher und Bettwäsche sowie Zimmerreinigung - hat sich der Hotelier gemäß § 552 Satz 2 BGB anspruchsmindernd anrechnen zu lassen. Die Höhe dieser anzurechnenden Einsparungen richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.8 Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen

 

  • bei Übernachtung/Frühstück mit pauschal 20 %

  • bei Übernachtung/Halbpension mit pauschal 30 %

  • bei Übernachtung/Vollpension mit pauschal 40 %

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vom Übernachtungspreis regelmäßig als angemessen erachtet. Den Parteien des Beherber- gungsvertrages ist es jedoch unbenommen, höhere oder geringere Einsparungen nach- zuweisen. Im Übrigen muss sich der Hotelier die Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Vermietung des Zimmers erlangt. Eine grundsätzliche Verpflichtung, bei fehlender Inanspruchnahme der Mietsache einen Ersatzmieter zu suchen, besteht jedoch nicht.9 Allerdings darf sich der Hotelier nicht treuwidrig gegen die Aufnahme anderer Gäste verschließen.

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